1. Gültigkeit der allgemeinen Reisebedingungen und Abschluss des Reisevertrages
- Der Reisevertrag soll schriftlich unter Verwendung der Formulare
“Reiseanmeldung” und “Reisebestätigung” abgeschlossen werden. Der
Reisevertrag gilt erst nach entsprechender Reisebestätigung durch den
Reiseveranstalter als abgeschlossen. Bei einer kurzfristigen Buchung
von weniger als 10 Werktagen vor Reisebeginn ist eine Reisebestätigung
zum Abschluss des Vertrages nicht notwendig.
- Sämtliche Abreden und Nebenabreden bzw. Sonderwünsche zu diesem
Vertrag sollen schriftlich erfasst werden und gelten ebenfalls erst
dann als vereinbart, wenn sie in die Reiseanmeldung und
Reisebestätigung aufgenommen worden sind.
- An die Reiseanmeldung ist der Reisende 4 Wochen gebunden.
Innerhalb dieser Frist ist der Reiseveranstalter verpflichtet, eine
Reisebestätigung zu erbringen. Kurzfristige Buchungen in weniger als 10
Werktagen vor Reisebeginn führen durch die sofortige Bestätigung bzw.
durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
- Telefonisch vorgenommene Reservierungen gelten erst dann als
verbindlich, wenn der Reisende die schriftliche Reiseanmeldung
unverzüglich unterschrieben an den Reiseveranstalter zurückgeleitet hat
und durch den Reiseveranstalter eine Reisebestätigung erfolgt. Sendet
der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung
zurück, ist der Reiseveranstalter berechtigt, von der Reservierung
Abstand zu nehmen, sofern es der Reisende auch nach erneuter
Aufforderung unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben
weiterzuleiten. Für Buchungen mittels Bildschirmtext, Internet etc.
gilt dies entsprechend.
- Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden
ab, so liegt hierin ein neuer Vertragsantrag, an den sich der
Reiseveranstalter 10 Tage gebunden hält und den der Reisende durch
Rücksendung einer erneuten Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist
annehmen kann. Unterbleibt dies, gilt der Reisevertrag als nicht
abgeschlossen.
2. Zahlungen
- Nach Abschluss des Reisevertrages hat der Reisende eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Reisepreises an den Reiseveranstalter zu erbringen,
spätestens aber 21 Tage nach Zugang der Reisebestätigung Zug um Zug
gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
- Der Restbetrag ist spätestens 10 Tage vor Reisebeginn zu zahlen.
Maßgeblich ist dabei der Zahlungseingang beim Reiseveranstalter. Nach
vollständiger Zahlung erhält der Reisende sämtliche Reiseunterlagen.
- Bei sämtlichen Vertragsabschlüssen innerhalb von 30 Tagen vor
Reisebeginn ist der Reisende zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und
gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB
verpflichtet, spätestens aber bei Reiseantritt im Büro der
Berchtesgadener Land Tourismus GmbH.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
- Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung im Prospekt sowie den Reiseunterlagen,
insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
- Der Reiseprospekt ist für den Reiseveranstalter grundsätzlich
bindend. Sofern sich der Reiseveranstalter im Prospekt Änderungen vor
Vertragsabschluss vorbehält, die auf sachlich berechtigten und nicht
vorhersehbaren Gründen beruhen und über die der Reisende vor der
Buchung bzw. mit der Reisebestätigung informiert wird, wobei dann
wiederum in der Reisebestätigung – wie oben geregelt – ein neuer Antrag
zu sehen ist.
- Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise
nicht beeinträchtigen.
- Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu erklären. In diesem Fall kann der Reisende vom
Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen
Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
- Während des Aufenthalts nicht in Anspruch genommene Leistungen können nicht erstattet werden.
- Es kann keine detaillierte Rechnung über die einzelnen Leistungseinheiten erstellt werden.
4. Rücktritt des Reisenden Der Reisende kann vor
Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, ist aber für diesen
Fall verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 5% des Reisepreises
- 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises
- 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
- 14. – 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
- ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
5. Änderung auf Verlangen des Reisenden Verlangt der
Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann
der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 16 €
verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren
Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der
Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung
erwerben kann.
6. Ersatzreisende
- Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten
ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seine Teilnahme nicht gesetzlichen Vorschriften oder
behördlichen Anordnungen entgegensteht.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 16 €.
| 7. Flugbuchung Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft (z.Bsp: Tuifly).
8. Kündigung infolge höherer Gewalt
- Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen,
Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte,
Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder
gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift zur Kündigung.
- Der Reiseveranstalter kann im Falle der Kündigung für bereits
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB
zu bemessende Entschädigung verlangen.
- Der Reiseveranstalter bleibt auch im Kündigungsfalle zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit
umfasst. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung
der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag
mitumfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen
Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9. Gewährleistung und Abhilfe
- Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der
Beseitigung des Reisemangels bzw. in der Stellung einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
- Der Reisende hat das Recht, die Herabsetzung des Reisepreises zu
verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder,
falls ein solcher nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter
unmittelbar anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die
Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die
Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen.
Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm
keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
- Ist die Reise mängelbehaftet und leistet der Veranstalter nicht
innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe,
so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung durch den
Reisenden bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe
verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige
Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so
kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.
Verstreicht diese Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag
kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich
ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem und
für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende
Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind
der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der
Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (§ 471
BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der
Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die in
Folge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Umfasst der Reisevertrag
die Rückbeförderung, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu
sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, sofern der Mangel nicht
auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
10. Haftungsbeschränkung
- Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, wenn
- der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder
- wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
- Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem
Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
- Bei ausdrücklich als solchen gekennzeichneten vermittelten Leistungen sind die Ausführungen in Ziffer 1. zu beachten.
- Schadensersatzansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, führen zu
einer beschränkten Haftung des Reiseveranstalters bei Personenschäden
bis zu 127.822,97 € je Reise und Reisendem. Dem Reisenden wird im
Hinblick auf die haftungsbeschränkende Regelung und im Hinblick auf die
nachfolgende Regelung zum Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung der
Abschluss einer Reiseunfall- und einer Reisegepäckversicherung sowie
einer Reiseausfallversicherung empfohlen.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche
wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und
wegen Verletzung von Nebenpflichten muss der Reisende innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Veranstalter geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende
die Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er die Frist ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten konnte. Diese Ansprüche des Reisenden
verjähren nach 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche
innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt,
bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
12. Schlussbestimmungen Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so werden
hiervon die übrigen Regelungen nicht berührt. Für diesen Fall sind die
Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu
ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in gesetzlich zulässiger
Weise am nächsten kommt. Dies gilt auch für eine später auftauchende
Regelungslücke.
|